AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der C. Schmidt Computerservice, Trier

1. Einbeziehungsvereinbarung der AGB

1.1. Einbeziehungsklausel gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB)

(1) Alle Lieferungen, Leistungen (einschließlich Dienst- und Beratungsleistungen) und Angebote von C. Schmidt Computerservice erfolgen ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von C. Schmidt Computerservice. C. Schmidt Computerservice weist den Kunden auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich hin.

(2) Dem Kunden werden auf Verlangen die einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von C. Schmidt Computerservice ausgehändigt. Sie können darüber hinaus online eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden unter https://www.cschmidt-computerservice.de/agb/

1.2. Einbeziehungsklausel für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist  (= gegenüber Unternehmern)  (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen Sondervermögen (1) Alle Lieferungen, Leistungen (einschließlich Dienst- Entwicklungs- und Beratungsleistungen) und Angebote von C. Schmidt Computerservice erfolgen ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von C. Schmidt Computerservice. Diese Geschäftsbedingungen gelten, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen C. Schmidt Computerservice und dem Vertragspartner in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Auf Verlangen stellt C. Schmidt Computerservice dem Vertragspartner ein Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Sie können darüber hinaus online unter http://www.cschmidt-computerservice.de eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden.

1.3 Regelung bei Kollision von AGB beider Vertragspartner

(1) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, es sei denn, sie kämen im konkreten Fall C. Schmidt Computerservice zugute oder C. Schmidt Computerservice erklärt sich ausdrücklich mit ihrer Geltung einverstanden.

(2) Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Die AGB von C. Schmidt Computerservice gelten auch dann, wenn C. Schmidt Computerservice in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen an den Kunden ausführt.  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen von C. Schmidt Computerservice

2.1. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

2.1.1. Zustandekommen des Vertrages

(1) Soweit nicht anders angegeben ist, sieht sich C. Schmidt Computerservice an die in seinen Angeboten angegebenen Produktspezifikationen, Leistungen und Preise für die Dauer von 14 Tagen, gerechnet ab dem Erstellungsdatum des Angebots, gebunden.

(2) Der Kunde ist an einen Vertragsantrag zwei Wochen gebunden.

(3) Das Schweigen von C. Schmidt Computerservice auf eine Anfrage oder einen Vertragsantrag des Kunden gilt nicht als Annahme. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Bestätigung durch C. Schmidt Computerservice gegenüber dem Kunden oder durch die Annahme eines Angebots von C. Schmidt Computerservice durch den Kunden zustande.

2.1.2. Geltung der AGB von C. Schmidt Computerservice

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von C. Schmidt Computerservice gelten im Rahmen der mit dem Kunden abgeschlossenen Einbeziehungsvereinbarung, es sei denn, es wurden zu bestimmten Vertragspunkten abweichende Individualvereinbarungen getroffen. Im Falle des Erwerbs von C. Schmidt Computerservice hergestellter oder weiterverkauften Software gelten zusätzlich zu den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweils einzeln für die Produkte geregelten Lizenzbedingungen, die dem Kunden beim Erwerb der entsprechenden Software ausgehändigt werden.

2.1.3. Weitere Abreden vor oder nach Vertragsschluss

(1) Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Erteilung eines schriftlichen Vertragsantrages bzw. vor oder bei Abschluss eines schriftlichen Vertrages getroffen werden, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform, damit Unklarheiten über Vertragsinhalte verhindert werden.

(2) Alle Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform, damit Unklarheiten über geänderte bzw. ergänzte Vertragsinhalte verhindert werden. Die schriftliche Bestätigung der Änderungen oder Ergänzungen darf nur durch bevollmächtigte Vertreter von C. Schmidt Computerservice erfolgen.

(3) Der schriftlich geschlossene Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung über die Leistungspflichten von C. Schmidt Computerservice dar.

2.1.4. Beteiligung Dritter am Vertragsschluss

(1) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, sind Angaben in einem Kaufvertrag über Finanzierung (z.B. Leasing) lediglich Zahlungsbedingungen und berühren die Gültigkeit des zugrunde liegenden Vertrages, insbesondere eines Kaufvertrages, nicht.
(2) Hat ein Vertriebspartner von C. Schmidt Computerservice bei einer Bestellung mitgewirkt, erkennt C. Schmidt Computerservice Einwendungen des Kunden nicht an, die der Kunde aus einem zusätzlichen Vertragsverhältnis mit dem Vertriebspartner herleitet.

2.2 Vertragsdurchführung

2.2.1. Lieferbedingungen, Leistungsumfang und Preisstellung

(1) C. Schmidt Computerservice behält sich einen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn keine Liefermöglichkeit besteht. Keine Liefermöglichkeit besteht, wenn die verkaufte Ware oder Dienstleistung trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschafft werden kann. C. Schmidt Computerservice hat den Rücktritt vom Vertrag und den Rücktrittsgrund dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.

(2) Über die Lieferzeit wird eine gesonderte Vereinbarung zwischen C. Schmidt Computerservice und dem Kunden getroffen.

(3) Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen des vertraglichen Leistungsinhalts verlängern die vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang.

(4) Eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit tritt außerdem ein bei a) Vorliegen von außerhalb des Willens von C. Schmidt Computerservice liegender unvorhergesehener Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Aus – und Einfuhrverbote oder b) Verzögerungen oder Ausfälle bei der Anlieferung von vertragsgegenständlichen Teilen an C. Schmidt Computerservice, c) Streik bzw. Aussperrung bei C. Schmidt Computerservice. In den Fällen a) bis c) bleibt es dem Kunden unbenommen, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistungserbringung und im Falle ihres fruchtlosen Ablaufs vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu, es sei denn, C. Schmidt Computerservice trifft eine Pflichtverletzung.

(5) Die Regelungen in 4) a) bis c) gelten entsprechend, wenn die dort genannten Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten von C. Schmidt Computerservice eintreten.

(6) Ist das Leistungshindernis nicht nur vorübergehend und nicht von C. Schmidt Computerservice verschuldet, ist C. Schmidt Computerservice berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertragsrücktritt gegen C. Schmidt Computerservice zu.

(7) C. Schmidt Computerservice kann Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes vornehmen, soweit diese Veränderungen nicht grundlegend sind und durch diese Veränderungen der gewöhnliche oder vertragsgemäße Zweck allenfalls unerheblich eingeschränkt wird. Eine Benutzerdokumentation, z.B. bei Software, gilt als verbindliche Beschreibung der von C. Schmidt Computerservice zu erbringenden Leistung.

(8) Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben. in EURO rein netto exkl. MwSt., zuzüglich Transport-, Verpackungs- und Wegkosten zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer sofern nichts anderes vereinbart wurde. C. Schmidt Computerservice behält sich marktbedingte Preisanpassungen oder solche als Folge konkreter Kostensenkungen bzw. -steigerungen (z. B. Materialkosten) vor.

(9)Bei der Berechnung des zeitlichen Aufwandes für die Installation von zusätzlicher Hard- bzw. Software wird eine Standardinstallation vorausgesetzt, die fehlerfrei läuft. Zudem muß die auf dem System installierte Software für allfällige Nachinstallationen zur Verfügung stehen. Mehraufwand, der auf eine unvollständige oder fehlerhafte Installation oder fehlende Software zurückzuführen ist, wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

(10)Der Kunde akzeptiert einen Mehraufwand von 20 % im Vergleich zum offerierten Aufwand ohne vorgängige mündliche oder schriftliche Meldung durch C. Schmidt Computerservice. Bei darüber hinausgehendem Mehraufwand setzt C. Schmidt Computerservice den Kunden in Kenntnis. Die bis dahin noch nicht ausgeführten Arbeiten werden erst nach Zustimmung durch den Kunden erledigt.

(11) Daten- und Systemsicherung: Der Kunde ist vollumfänglich für die Daten- und Systemsicherung verantwortlich. Er ist verpflichtet, bevor C. Schmidt Computerservice an Hard- bzw. Software Änderungen vornimmt, vorher die nötige Sicherung durchzuführen. C. Schmidt Computerservice kann zu keinem Zeitpunkt für allfällige Datenverluste bzw. Schäden, verursacht durch den ganzen oder teilweisen Ausfall eines oder mehrerer Systeme, haftbar gemacht werden. Auch allenfalls entgangener Gewinn, kann nicht geltend gemacht werden.

(12) Mit der Bestätigung eines Supportauftrages per Telefonsupport oder Fernwartung, erhält der Kunde die Möglichkeit zum angegeben Termin eine Diagnose, Fehlerbehebung, Beratungsdienstleistung oder Schulung per Telefonsupport oder Fernwartung von C. Schmidt Computerservice durchführen zu lassen. Dieser Service wird zu den in der Auftragsbestätigung angegebenen Preisen durchgeführt, sofern es sich nicht um Nachbesserungen, Garantieansprüche handelt oder die Leistung in einem gültigen Wartungsvertrag eingeschlossen ist. Ist der Kunde zum Fehlerbehebungstermin nicht telefonisch erreichbar oder er kann die Fernwartungssitzung nicht starten, obwohl C. Schmidt Computerservice die Sitzung freigegeben hat, so wird eine Berechnungseinheit von 10 Minuten in Rechnung gestellt. Die Leistung beginnt mit dem Verbindungsaufbau des Fernwartungsclients und endet mit dem Verbindungsabbau; bzw. bei Telefonsupport mit dem Rückruf von C. Schmidt Computerservice und endet mit dem Ende der Telefonverbindung. Personenbezogene oder geschäftliche Daten, die C. Schmidt Computerservice im Rahmen der Erfüllung des Supportfalls bekannt werden, darf C. Schmidt Computerservice nur für Zwecke der Fernwartung verwenden. Ohne eine aktive Freischaltung der Fernkontrolle seitens des Auftraggebers ist eine Fernwartung nicht möglich. Die dazu verwendete Software ist so konfiguriert, daß eine aktive Freischaltung durch den Auftraggeber erforderlich ist. Der Auftraggeber kann die Fernwartungsarbeiten von einem Kontrollbildschirm aus verfolgen und jederzeit abbrechen. Alle Aktionen werden protokolliert und ggf. aufgezeichnet. Die Aufzeichnung und Protokollierung dient nur zur internen Kontrolle und zur Abrechnung der Dienstleistung. Die Aufzeichnungen können nur von Fernwartungsmitarbeitern angesehen werden. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, nur bestimmte Anwendungen zur Anzeige auf dem Bildschirm des Supporters freizugeben. Es können nur Aktionen durchgeführt werden, für die der angemeldete Benutzer Rechte besitzt. Eine Datenübertragung (Filetransfer, Download) auf seine DV-Anlage nimmt C. Schmidt Computerservice nur vor, wenn sie unerlässlich notwendig ist. Diese Daten werden durch technische und organisatorische Maßnahmen von anderen Daten getrennt und vor dem Zugriff anderer als mit der Fernwartung beauftragter Personen geschützt. Test- oder Hilfsprogramme werden beim Auftraggeber ausschließlich zu Fernwartungszwecken gespeichert und nach Abschluss der Fernwartungsarbeiten gelöscht, es sei denn, sie sind für die Funktionsfähigkeit der gewarteten Anwendung erforderlich. In diesem Fall wird der Auftraggeber über die zusätzlich installierten Programme unterrichtet. Dies gilt auch, wenn an anderen Anwendungen oder im Betriebssystem Veränderungen vorgenommen wurden. Alle erhaltenen oder übertragenen Daten werden, sobald sie für die Durchführung der Fernwartungsarbeiten nicht mehr erforderlich sind, von C. Schmidt Computerservice unverzüglich gelöscht oder dem Auftraggeber zurückgegeben. Dies gilt auch für etwaige dem Auftragsnehmer übergebene Papierausdrucke.

2.2.2. Eigentumsvorbehalt

(1) C. Schmidt Computerservice behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Ansprüche, die C. Schmidt Computerservice gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit den gelieferten Sachen zukünftig zustehen, beglichen sind.

(2) Ist der Kunde selbst Händler, gilt folgende, die vorherige Klausel ergänzende Regelung: Der Kunde ist berechtigt, die von C. Schmidt Computerservice unter dem beschriebenen Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit C. Schmidt Computerservice tritt der Kunde seine Forderungen aus einer Weiterveräusserung der Sachen an C. Schmidt Computerservice ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung gegen seinen Abnehmer selbst einzuziehen. C. Schmidt Computerservice behält sich das Recht vor, dem Käufer der Sachen die Abtretung anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen, falls der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist er verpflichtet, auf Verlangen von C. Schmidt Computerservice die erforderlichen Daten mitzuteilen, insbesondere Namen, Adresse, Telefonnummer des Käufers, die an ihn veräußerten Waren, damit C. Schmidt Computerservice dem Käufer gegenüber die Abtretung der Forderung anzeigen und diese selbst einziehen kann. Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums oder des abgetretenen Zahlungsanspruchs durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt und das Eigentum von C. Schmidt Computerservice sowie auf die Forderungsabtretung hinzuweisen. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, C. Schmidt Computerservice unverzüglich telefonisch und unter Angabe des Sachverhalts zu informieren und auf Verlangen zusätzlich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, C. Schmidt Computerservice den Namen des oder der Dritten, die eine Sach- oder Forderungspfändung betreiben oder sonstige Beeinträchtigungen verursachen, so mitzuteilen, dass C. Schmidt Computerservice in der Lage ist, seine rechtlichen Interessen dem Dritten gegenüber zu wahren.

2.2.3. Zahlungspflicht des Kunden

(1) Sind zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der von C. Schmidt Computerservice gelieferten Sachen Installation, Montage und Einrichtungen erforderlich, so werden diese Leistungen von C. Schmidt Computerservice gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich eine entgegenstehende Abrede getroffen. Für die Höhe der Kosten sind die im Zeitpunkt des Leistungsauftrags gültigen Preislisten von C. Schmidt Computerservice maßgeblich. Sämtliche Unterstützungsleistungen, die C. Schmidt Computerservice anbietet und die der Kunde in Anspruch nehmen möchte (z.B. Installation, Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) sind gesondert nach Aufwand zu vergüten. Die Höhe der Stundensätze, Reise? und sonstige Nebenkosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste von C. Schmidt Computerservice.

(2) Preiserhöhungen und Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer trägt der Kunde, wenn die Lieferungen oder Leistungen vereinbarungsgemäß später als fünf Monate nach Vertragsabschluss erfolgen. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als fünf Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Liegen diese zeitlichen Voraussetzungen nicht vor, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Preiserhöhung den Vertrag rückgängig zu machen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Willenserklärung des Kunden bei C. Schmidt Computerservice. Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, steht dem Kunden das vorgenannte Rücktrittrecht nicht zu.

2.2.4. Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung, Übertragung von Rechten u. Pflichten

(1) Der Kunde kann gegenüber C. Schmidt Computerservice mit einer Forderung nur aufrechnen oder diese nur abtreten, wenn sie von C. Schmidt Computerservice unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit C. Schmidt Computerservice beruht, nicht geltend machen.

(3) C. Schmidt Computerservice ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. C. Schmidt Computerservice zeigt die Übertragung von Pflichten dem Kunden an. Der Kunde ist berechtigt, sich binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Übertragungsanzeige, vom Vertrag zu lösen. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist der rechtzeitige Eingang der Willenserklärung bei C. Schmidt Computerservice. Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, steht dem Kunden ein Recht, sich wegen der Übertragung von Pflichten vom Vertrag zu lösen, nicht zu; in diesem Fall ist eine Übertragung von Pflichten auf einen Dritten auch ohne Zustimmung des Kunden wirksam, wenn hierfür seitens C. Schmidt Computerservice ein berechtigtes Interesse besteht, C. Schmidt Computerservice die berechtigten Interessen dem Kunden mitgeteilt hat und die Interessen des Kunden durch eine Pflichtenübertragung nicht erheblich beeinträchtigt werden. Liegen diese drei Voraussetzungen nicht vor, kann sich der Kunde entsprechend der in 3) Satz 2 und 3 festgelegten Regelung vom Vertrag lösen.

2.2.5. Übergang der Sachgefahr

(1) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs der zu liefernden Sachen geht auf den Kunden über, sobald sie dem Kunden übergeben wurden. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde sich in Annahmeverzug befindet.(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs der zu liefernden Sachen bereits zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem eine Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat, auch im Fall einer frachtfreien Lieferung, und wenn der Kunde eine Versendung der Ware ausdrücklich oder konkludent, insbesondere durch die Angabe einer Lieferanschrift, gewünscht hat. Verzögert sich hierbei der Versand auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über, wobei C. Schmidt Computerservice berechtigt aber nicht verpflichtet ist, die Lieferung im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

2.3. Pflichtverletzungen

2.3.1. Zahlungsverzug des Kunden

(1) Befindet sich ein Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug und wird er unter Terminbestimmung erneut zur Zahlung gemahnt, erfolgt dies immer unter Aufrechterhaltung des Verzuges.

(2) C. Schmidt Computerservice kann, ungeachtet der ihr sonst zustehenden Rechte, die gelieferten Sachen zur Sicherung ihrer Ansprüche zurückholen bzw. zurücknehmen, wenn der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug gerät. C. Schmidt Computerservice muss dem Kunden diese Maßnahme zuvor angekündigt und eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt haben. C. Schmidt Computerservice wird dem Kunden binnen eines Monats nach der Rücknahme erklären, welche Rechte C. Schmidt Computerservice im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des Kunden geltend machen wird. Diese Monatsfrist beginnt erst, wenn C. Schmidt Computerservice alle gelieferten Sachen in deren Gesamtheit vom Kunden zurückerhalten hat.

(3) C. Schmidt Computerservice kann die Durchführung eines Vertrages bzw. mehrerer, zeitlich und sachlich miteinander verbundener Verträge einstellen, wenn der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug kommt oder wenn konkrete Anhaltspunkte einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorliegen. In diesem Fall kann C. Schmidt Computerservice Zahlung bzw. Teilzahlung gegen Lieferung bzw. Teillieferung verlangen, auch wenn im Vertrag für C. Schmidt Computerservice eine Vorleistungspflicht vereinbart wurde. C. Schmidt Computerservice ist zusätzlich berechtigt, für noch nicht fällige Forderungen die Gestellung ausreichender Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Kunde die verlangten Sicherheiten nicht oder nicht in ausreichender Höhe, kann C. Schmidt Computerservice ihrerseits die Leistung zurückhalten und die sich aus der Pflichtverletzung des Kunden ergebenden Ansprüche geltend machen.

(4) Wird ein Auftrag durch den Kunden annulliert, behält sich C. Schmidt Computerservice das Recht vor, dadurch entgangenen Gewinn geltend zu machen. In jedem Fall sind Kosten, die bereits angefallen sind, und Preiserhöhungen infolge Auftragsreduktion vom Kunden zu übernehmen.

(5) Wenn keine zusätzlichen schriftlichen Vereinbarungen zwischen C. Schmidt Computerservice und dem Kunden getroffen wurden ist der gesamte offene Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge vom Kunden zu bezahlen. Wird die Zahlung nicht wie vereinbart geleistet, gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. C. Schmidt Computerservice behält sich das Recht vor, zusätzlich Verzugszinsen in Höhe des von C. Schmidt Computerservice zu entrichtenden Kontokorrentzinssatzes zu verlangen.

2.3.2. Verzug des Kunden mit der Annahme der Leistung

(1) Nimmt der Kunde die ihm angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an, ist C. Schmidt Computerservice nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, über die zu liefernden Sachen anderweitig zu verfügen. In diesem Fall wird C. Schmidt Computerservice den Kunden binnen einer angemessen verlängerten Frist ersatzweise beliefern. Für C. Schmidt Computerservice besteht keine Verpflichtung zu einer Ersatzlieferung, wenn die verkaufte Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschafft werden kann. Unter diesen Umständen erlischt der Ersatzlieferungsanspruch des Kunden, nachdem C. Schmidt Computerservice dem Kunden die Unmöglichkeit oder erhebliche Erschwerung angezeigt hat, es sei denn, der Kunde erklärt sich mit einer von C. Schmidt Computerservice angebotenen alternativen Liefermöglichkeit einverstanden.

(2) Nimmt der Kunde bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, die von C. Schmidt Computerservice angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an und befindet er sich aufgrund dessen im Annahmeverzug, kann C. Schmidt Computerservice, ohne einen Nachweis, 20 % des vereinbarten Preises für die angebotene Leistung als Entschädigung verlangen. C. Schmidt Computerservice bleibt die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, dass C. Schmidt Computerservice nur ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
(3) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, ist C. Schmidt Computerservice bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, berechtigt, dem Kunden die durch eine Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,017 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Tag, in Rechnung zu stellen. Dieser Anspruch steht C. Schmidt Computerservice ab dem ersten Monat nach Anzeige seiner Versandbereitschaft zu.

2.3.3. Gewährleistungspflichten C. Schmidt Computerservice / Untersuchungspflichten des Kunden

(1) Die Gewährleistungspflichten beginnen mit der Ablieferung der Sachen bzw. bei Dienstleistungen mit Abnahme der selben.
(2) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beginnen die Gewährleistungsfristen im Fall einer Versendung der Waren spätestens zwei Wochen nach dem Versand der Sachen zu laufen.
(3) Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen zwei Jahre und für gebrauchte Sachen ein Jahr, es sei denn, dass C. Schmidt Computerservice einen Mangel der gelieferten Sache arglistig verschwiegen hat. Unberührt hiervon bleibt der unter nachfolgender Ziffer (10) geregelte Gewährleistungsausschluss.
(4) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, dass C. Schmidt Computerservice in diesen Fällen den Mangel arglistig verschwiegen hat. Unberührt von der vorstehenden Festlegung der Gewährleistungsfristen bleiben die unter den nachfolgenden Ziffern (5) [Gewährleistungsausschluss im Fall des Ablaufs der Rügefrist bei verspäteter Mängelanzeige] und (10) [Gewährleistungsausschluss bei Mängeln, die C. Schmidt Computerservice nicht zu vertreten hat und die aus der Sphäre des Kunden stammen; Bezug von Software direkt vom Hersteller, insbesondere durch Download] geregelten Gewährleistungsausschlüsse und ihre Gegenausnahmen.
(5) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, hat der Kunde die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Mängel, insbesondere auf Mengenabweichungen und offensichtliche sonstige Mängel, zu untersuchen (§ 377 HGB). Offensichtlich in diesem Sinne sind Mängel, die so offen zu Tage treten, dass sie auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskäufer ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne weiteres auffallen. Mängel (Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel) hat der Kunde C. Schmidt Computerservice innerhalb von fünf Arbeitstagen (= Arbeitstage sind Montag bis Freitag) nach Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Rügefrist sind jegliche Gewährleistungsansprüche wegen Mengenabweichungen und offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel, für den Zeitpunkt der Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Absendung der Mitteilung an C. Schmidt Computerservice.


(6) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, leistet C. Schmidt Computerservice zunächst nach seiner Wahl die Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). C. Schmidt Computerservice steht zur Ausübung seines diesbezüglichen Wahlrechts eine Überlegungsfrist von mindestens 48 Stunden, bezogen auf zwei Arbeitstage (= Arbeitstage sind Montag bis Freitag), gerechnet ab dem Eingang der Mitteilung des Kunden bei C. Schmidt Computerservice, zu. Scheitert die Nacherfüllung, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Vertragswidrigkeiten (Pflichtverletzungen), insbesondere für nur geringfügige Mengenabweichungen oder Mängel, ausgeschlossen.

(7) Wählt bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des gerügten Mangels gegen C. Schmidt Computerservice zu.
(8) Der Kunde hat C. Schmidt Computerservice bei der Fehlerbeseitigung im Rahmen des ihm Zumutbaren zu unterstützen.
(9) Sind die aufgetretenen Fehler auf Umstände zurückzuführen, die C. Schmidt Computerservice nicht zu vertreten hat, sondern die aus der Sphäre und dem Risikobereich des Kunden stammen, entfällt eine Gewährleistungspflicht. Dies gilt zum Beispiel bei Störungen infolge Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials oder im Falle einer Nichtbeachtung von Installationsvoraussetzungen. Des weiteren entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Kaufgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung an C. Schmidt Computerservice nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war. Bezieht der Kunde Updates oder Upgrades direkt vom Hersteller von Standardsoftware (bspw. durch Online-Download via Internet), so haftet C. Schmidt Computerservice nicht für daraus entstehende Fehler und Mängel. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass ein Fehler oder Mangel nicht auf einem bei dem Softwarehersteller bezogenen Update oder Upgrade beruht. Die zugunsten eines Verbrauchers geltende Vermutungsregelung des § 476 BGB bleibt unberührt.
(10) Der Kunde hat Fehler, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, C. Schmidt Computerservice unverzüglich in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Fehlerbeseitigung geeigneten Information zu melden. Die Meldung hat im beiderseitigen Interesse schriftlich zu erfolgen. Bei PC´s einschließlich Software findet die Fehlerbeseitigung am Sitz von C. Schmidt Computerservice statt. Der Kunde wird den PC ordnungsgemäß verpackt einschließlich der Verbindungskabel anliefern. Bei Software übersendet C. Schmidt Computerservice dem Kunden eine Korrekturmaßnahme zum Überspielen. Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, hat der Kunde für die Dauer der Gewährleistungsfrist alle erforderlichen technischen Einrichtungen auf seine Kosten in Betrieb zu halten; dies gilt auch für Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen.

(11) Ist C. Schmidt Computerservice auf Grund einer Fehlermeldung des Kunden tätig geworden, ohne dass ein Fehler vorlag, kann C. Schmidt Computerservice vom Kunden die Vergütung seines damit verbundenen Aufwandes verlangen.

(12) Der Anspruch des Kunden auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder nicht anhand maschinell erzeugter Ausgaben aufgezeigt werden kann.

2.3.4. Haftung

(1) Die Haftung ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

(2) Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

(3) Eine Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Kunden vor Auftragserteilung seine Daten zu sichern.

(4) Die Haftung ist in jedem Fall auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung, die auf Anforderung mitgeteilt wird, beschränkt.

2.4. Allgemeine Regelungen

(1) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, stellt der Kunde das notwendige Personal, Dienstleistungen, Ausrüstung und sonstige Materialien und Maßnahmen zur Verfügung, die C. Schmidt Computerservice zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten benötigt.

(2) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, überprüft der Kunde C. Schmidt Computerservice, bei etwa gelieferten Zwischenergebnissen und Zwischenberichten aus Leistungen des Dienstleistungs- und Beratungsgeschäfts, unverzüglich und informiert C. Schmidt Computerservice unverzüglich über erforderliche Korrekturen und Änderungswünsche.

2.5. Rahmenbedingungen (Deutsches Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Ausfuhr von DV-Anlagen)

(1) Ein zwischen dem Kunden und C. Schmidt Computerservice geschlossener Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG und EAG) und des einheitlichen UN – Kaufrechts (Convention on Contracts for the international Sale of Goods) wird ausgeschlossen, sofern C. Schmidt Computerservice als Lieferant oder Dienstleister auftritt.

(2) Die Vertragssprache ist deutsch.

(3) Ist der Kunde Unternehmer bzw. Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen, gilt für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis als Gerichtsstand Trier. C. Schmidt Computerservice ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

(4) Als Gerichtsstand gilt darüber hinaus auch Trier, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung C. Schmidt Computerservice nicht bekannt ist. C. Schmidt Computerservice ist auch berechtigt, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden zu klagen.